Artikel 7 VO (EG) 2006/793
Beihilfebescheinigung und Zahlung
(1) Die Beihilfe wird nach Vorlage einer völlig ausgeschöpften Bescheinigung, nachstehend „Beihilfebescheinigung” genannt, gezahlt.
Die Vorlage der Beihilfebescheinigung bei den für die Zahlung zuständigen Behörden gilt als Antrag auf Beihilfe und muss — außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der Anrechnung der Beihilfebescheinigung erfolgen. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Beihilfe pro Tag der Überschreitung um 5 % gekürzt.
Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe innerhalb von neunzig Tagen nach Einreichung der verwendeten Beihilfebescheinigung; dies gilt nicht
- a)
- im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen;
- b)
- wenn eine Verwaltungsuntersuchung bezüglich des Beihilfeanspruchs eingeleitet wurde. In diesem Fall wird die Beihilfe erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs gezahlt.
(2) Die Beihilfebescheinigung wird auf dem Formblatt der Einfuhrlizenz in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt.
Artikel 8 Absatz 5, die Artikel 13, 15, 17, 18, 19, 21, 23, 26, 27, 29 bis 33 und 36 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten sinngemäß vorbehaltlich der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.
(3) In das linke obere Feld der Bescheinigung ist eine der Angaben in Anhang I Teil E zu drucken oder zu stempeln.
Die Felder 7 und 8 der Beihilfebescheinigung werden vollständig durchgestrichen.
(4) Feld 20 des Antrags auf Beihilfebescheinigung und der Beihilfebescheinigung enthält eine der Angaben in Anhang I Teil F sowie eine der Angaben in Anhang I Teil G.
(5) In Feld 12 der Beihilfebescheinigung ist der letzte Gültigkeitstag einzutragen.
(6) Der anwendbare Beihilfebetrag ist der am Tag des Eingangs des Antrags auf Beihilfebescheinigung geltende Betrag.
(7) Die Beihilfebescheinigung wird im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen auf Antrag der Beteiligten von den zuständigen Behörden erteilt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.