Artikel 8 VO (EG) 2006/793
Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher
(1) Im Sinne dieses Titels sind:
- a)
- „Vorteile” gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006: die Befreiung vom Einfuhrzoll oder die im Rahmen der genannten Verordnung vorgesehene Beihilfe der Gemeinschaft;
- b)
-
„Endverbraucher” :
- i)
- bei Erzeugnissen für den direkten Verbrauch: der Verbraucher;
- ii)
-
bei zum Verzehr bestimmten Erzeugnissen für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie:
- —
-
der letzte Verarbeitungs- bzw. Verpackungsbetrieb für den Teil der Beihilfe, der die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage ausgleichen soll,
- —
-
der Verbraucher für den zusätzlichen Teil der Beihilfe, mit dem die Ausfuhrpreise berücksichtigt werden sollen;
- iii)
- bei zur Verwendung als Futtermittel bestimmten Erzeugnissen für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie sowie bei zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsmittel bestimmten Erzeugnissen: der Landwirt.
(2) Die zuständigen Behörden treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, die tatsächliche Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher zu überprüfen. Zu diesem Zweck können sie gegebenenfalls die von den einzelnen betroffenen Marktteilnehmern angewandten Handelsspannen und Preise bewerten.
Der Kommission werden die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1, insbesondere die Kontrollpunkte, an denen die Weitergabe der Beihilfe festgestellt wird, sowie etwaige diesbezügliche Änderungen im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 48 mitgeteilt.
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