Artikel 33 VO (EG) 2006/793

Kontrollbericht

(1) Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)
die Beihilferegelungen und kontrollierten Anträge;
b)
die anwesenden Personen;
c)
die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene landwirtschaftliche Parzelle und die angewandten Messverfahren;
d)
Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronische Datenbank für Rinder, kontrollierte Belegdokumente, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu einzelnen Tieren und/oder ihre Kenncodes;
e)
die erzeugten, beförderten, verarbeiteten oder vermarkteten Mengen, die kontrolliert wurden;
f)
ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle angekündigt war;
g)
Angaben zu den sonstigen Kontrollmaßnahmen.

(2) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter können den Bericht unterzeichnen und dadurch ihre Anwesenheit bei der Kontrolle bezeugen und Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so erhält der Betriebsinhaber eine Kopie des Berichts.

Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dem Betriebsinhaber bzw. seinem Vertreter keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben werden muss, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

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