Artikel 34 VO (EG) 2006/793
Kürzungen und Ausschlüsse
Weichen die im Rahmen der Beihilfeanträge gemeldeten Angaben und die bei den Kontrollen gemäß Kapitel III gemachten Feststellungen voneinander ab, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat Kürzungen und Ausschlüsse von Beihilfen vor. Diese müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.