Artikel 35 VO (EG) 2006/793

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 34 finden keine Anwendung, wenn der Beihilfeempfänger sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Beihilfeempfänger die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Beihilfeempfänger hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Beihilfeempfänger bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Beihilfeempfängers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

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