Artikel 37 VO (EG) 2006/793

Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Fälle von höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitzuteilen.

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