Artikel 38 VO (EG) 2006/793
Verwendung des Bildzeichens
(1) Das Bildzeichen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 soll lediglich den Bekanntheitsgrad und den Verbrauch unbearbeiteter oder verarbeiteter spezifischer Agrarerzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage steigern, welche den Vorschriften der Berufsverbände genügen, die die Marktteilnehmer der genannten Regionen vertreten.
Das Bildzeichen ist in Anhang VII der vorliegenden Verordnung abgebildet.
(2) Die Vorschriften gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 betreffen Qualitätsnormen oder die Einhaltung von Anbau-, Produktions- und Herstellungsverfahren und -techniken sowie die Einhaltung von Normen für die Aufmachung und Verpackung.
Diese Vorschriften stützen sich auf Bestimmungen des gemeinschaftlichen oder — in Ermangelung dessen — des internationalen Rechts oder werden gegebenenfalls auf Vorschlag der repräsentativen Berufsverbände speziell für die Erzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage erlassen.
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