Artikel 39 VO (EG) 2006/793

Recht auf Verwendung des Bildzeichens

(1) Für jedes Erzeugnis, für das die Vorschriften gemäß Artikel 38 erlassen wurden, erteilen die zuständigen Behörden der Erzeugermitgliedstaaten oder die von ihnen dazu ermächtigte Stelle den Marktteilnehmern der nachstehend aufgeführten Kategorien je nach Art des Erzeugnisses das Recht, das Bildzeichen zu verwenden:

a)
einzelnen oder in Organisationen oder Vereinigungen zusammengeschlossenen Erzeugern,
b)
Zwischenhändlern, die das Erzeugnis für die Vermarktung verpacken und
c)
Herstellern von Verarbeitungserzeugnissen, die auf dem Gebiet ihrer ultraperipheren Region ansässig sind.

(2) Das Recht gemäß Absatz 1 wird durch eine Zulassung für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre verliehen.

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