Artikel 40 VO (EG) 2006/793

Zulassung

(1) Die Zulassung gemäß Artikel 39 Absatz 2 wird auf Antrag Marktteilnehmern gemäß Absatz 1 des genannten Artikels erteilt, die gegebenenfalls über die erforderlichen technischen Einrichtungen oder Geräte für die Erzeugung oder Herstellung des betreffenden Erzeugnisses gemäß den Vorschriften von Artikel 38 verfügen, und

a)
sich je nach Fall verpflichten, Erzeugnisse zu erzeugen, zu verpacken oder herzustellen, die den genannten Vorschriften genügen,
b)
sich zu einer Buchführung verpflichten, durch die sich speziell die Erzeugung, Verpackung oder Herstellung des Erzeugnisses, das das Bildzeichen führen darf, verfolgen lässt,
c)
sich verpflichten, sich jeder von den zuständigen Behörden geforderten Kontrolle und Überprüfung zu unterziehen.

(2) Die Zulassung wird entzogen, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der zugelassene Verwender die für das Erzeugnis geltenden Vorschriften nicht beachtet hat oder einer der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Je nach Schwere des festgestellten Verstoßes wird die Zulassung vorübergehend oder endgültig entzogen.

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