Artikel 41 VO (EG) 2006/793
Kontrolle der Bedingungen für die Verwendung des Bildzeichens
Die zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig, ob die Verwender den Bedingungen für die Verwendung des Bildzeichens genügen und ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 40 nachkommen.
Die zuständigen Behörden können mit der Durchführung der Kontrollen hierzu befugte Einrichtungen beauftragen, die über die erforderliche technische Kompetenz und Unparteilichkeit verfügen. In diesem Fall erstatten diese Einrichtungen den Behörden regelmäßig Bericht über die Durchführung ihrer Kontrollaufgaben.
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