Artikel 42 VO (EG) 2006/793
Einzelstaatliche Maßnahmen
(1) Die zuständigen Behörden treffen die für die Verwaltung der Bildzeichenregelung notwendigen zusätzlichen administrativen Maßnahmen. Diese Maßnahmen können insbesondere die Erhebung einer Abgabe umfassen, die von den zugelassenen Verwendern des Bildzeichens für dessen Druck sowie zur Deckung der Verwaltungskosten und der aus den Kontrollen erwachsenden Kosten erhoben wird.
(2) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Dienststellen oder gegebenenfalls Einrichtungen für die Zulassung gemäß Artikel 39 Absatz 2 und die Kontrollen zuständig sind, die zur Überwachung der Anwendung dieses Kapitels durchgeführt werden. Außerdem übermitteln sie ihr binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die geplanten zusätzlichen Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vor deren Annahme.
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