Artikel 46 VO (EG) 2006/793
Freistellungsbedingungen
(1) Die Einfuhr der in Anhang VIII genannten Erzeugnisse setzt die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung voraus. Feld 20 des Antrags auf Freistellungsbescheinigung und der Freistellungsbescheinigung enthält eine der Angaben in Anhang I Teil J.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Artikel 2, 5, 9 bis 13, 15, 19 und 20 sinngemäß.
(2) Die zuständigen Stellen wachen darüber, dass die in Anhang VIII dieser Verordnung genannten Erzeugnisse nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, verwendet werden.
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