Artikel 50 VO (EG) 2006/793

Finanzierung von Studien, Demonstrationsprojekten, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen

Zur Finanzierung der Studien, Demonstrationsprojekte, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen, die in einem gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 genehmigten Programm zu dessen Durchführung vorgesehen sind, kann höchstens 1 % des gesamten Finanzierungsbetrags verwendet werden, der gemäß Artikel 23 Absatz 2 der genannten Verordnung für das jeweilige Programm bereitgestellt wurde.

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