Artikel 49 VO (EG) 2006/793

Programmänderungen

(1) Geplante Änderungen der gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 genehmigten Programme werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt und sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist:

a)
die Gründe und möglicherweise aufgetretene Schwierigkeiten bei der Durchführung, die eine Änderung rechtfertigen;
b)
die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung;
c)
die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Kontrollen der Verpflichtungen.

Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände legen die Mitgliedstaaten höchstens einmal pro Kalenderjahr und Programm Programmänderungsanträge vor. Diese Änderungsanträge müssen bis spätestens 1. August jedes Jahres bei der Kommission eingehen.

Erhebt die Kommission keine Einwände gegen die beantragten Änderungen, so gelten diese ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Beantragungsjahr folgt.

Die Änderungen können eher gelten, wenn die Kommission dem Mitgliedstaat vor dem in Unterabsatz 3 genannten Datum schriftlich bestätigt, dass die beantragten Änderungen mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen.

Entspricht die beantragte Änderung nicht den Gemeinschaftsvorschriften, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat davon in Kenntnis und die Änderung gilt erst, wenn die Kommission einen Änderungsvorschlag erhält, der als vorschriftsmäßig eingestuft werden kann.

(2) Abweichend von Absatz 1 bewertet die Kommission die Vorschläge der Mitgliedstaaten und entscheidet über deren Genehmigung in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 innerhalb von vier Monaten nach deren Einreichung, wenn es sich um folgende Änderungen handelt:

a)
die Aufnahme neuer Maßnahmen, Aktionen, Erzeugnisse oder Beihilferegelungen in das Gesamtprogramm und
b)
die Erhöhung des bereits genehmigten Einheitsbetrags der Beihilfen für alle bestehenden Maßnahmen, Aktionen, Erzeugnisse oder Regelungen um mehr als 50 % der zum Zeitpunkt des Änderungsantrags geltenden Beträge.

Die genehmigten Änderungen gelten ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Beantragungsjahr folgt.

(3) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, folgende Änderungen ohne Einhaltung des in Absatz 1 beschriebenen Verfahrens durchzuführen, sofern sie die Kommission davon in Kenntnis setzen:

a)
im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen Änderungen der einzelnen Beihilfehöhen von bis zu 20 % oder Änderungen der Mengen der unter die Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse und somit Änderungen des Gesamtbetrags der für einen Erzeugnisbereich bereitgestellten Beihilfe;
b)
im Rahmen der gemeinschaftlichen Förderprogramme zugunsten der örtlichen Erzeugung Anhebungen oder Verringerungen der Beträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen Maßnahmen um bis zu 20 % und
c)
Änderungen aufgrund der Änderung von in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) festgelegten Codes und Beschreibungen, die der Identifizierung der Erzeugnisse dienen, für die Beihilfen gewährt werden, sofern diese keine Änderung der Erzeugnisse selbst mit sich bringen.

Die Änderungen gemäß Unterabsatz 1 gelten erst ab dem Datum ihres Eingangs bei der Kommission. Sie sind hinreichend zu erklären und zu begründen und dürfen außer in folgenden Fällen nur einmal im Jahr umgesetzt werden:

a)
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände,
b)
Änderung der Erzeugnismengen im Rahmen der Versorgungsregelung,
c)
Änderung der statistischen Nomenklatur und der Codes des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87,
d)
Mittelübertragungen innerhalb der Maßnahmen zugunsten der Erzeugung. Diese Änderungen sind jedoch spätestens am 30. April des Jahres mitzuteilen, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Mittelzuweisung geändert wurde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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