Artikel 48 VO (EG) 2006/793

Bericht

(1) Der Bericht gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 enthält insbesondere:

a)
die maßgeblichen sozioökonomischen und landwirtschaftlichen Entwicklungen;
b)
eine Zusammenfassung der verfügbaren materiellen und finanziellen Daten zur Durchführung der einzelnen Maßnahmen, ergänzt durch eine Analyse dieser Daten und erforderlichenfalls eine Darstellung und Analyse des Wirtschaftssektors, auf den sich die betreffende Maßnahme bezieht;
c)
den Stand der Durchführung der Maßnahmen und Schwerpunkte, bezogen auf die jeweiligen operationellen und spezifischen Ziele, zum Zeitpunkt der Vorlage des Berichts, wobei die Indikatoren zu quantifizieren sind;
d)
eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Probleme, die bei der Verwaltung und Umsetzung dieser Maßnahmen festgestellt wurden;
e)
eine Bewertung des Ergebnisses der Gesamtheit dieser Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen untereinander;
f)
bei der Sonderregelung für die Versorgung:

Daten und eine Analyse zur Preisentwicklung und zur Weitergabe der hierbei gewährten Vergünstigung sowie die Maßnahmen und Kontrollen zur Sicherstellung dieser Weitergabe;

unter Berücksichtigung der sonstigen bestehenden Beihilferegelungen eine Analyse der Verhältnismäßigkeit der Beihilfen gemessen an den durch den Transport zu den Regionen in äußerster Randlage entstehenden Mehrkosten und den bei der Ausfuhr nach Drittländern üblichen Preise sowie — im Falle von Erzeugnissen, die zur Verarbeitung oder als landwirtschaftliche Betriebsstoffe bestimmt sind — den Mehrkosten aufgrund der Insellage und äußersten Randlage;

g)
Angaben über den Umfang der Erreichung der Ziele jeder der im Programm enthaltenen Aktionen, gemessen anhand objektiv messbarer Indikatoren;
h)
Angaben über die jährliche Versorgungsbilanz der betreffenden Region insbesondere im Hinblick auf Verbrauch, Entwicklung der Tierbestände, Erzeugung und Handel;
i)
die tatsächlich gewährten Beträge für die Durchführung der Aktionen des Programms auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien, wie zum Beispiel die Zahl der begünstigten Erzeuger, die Zahl der Tiere, für die eine Zahlung gewährt wird, die begünstigten Flächen oder die Zahl der betreffenden Betriebe;
j)
Angaben über die finanzielle Abwicklung jeder im Programm enthaltenen Aktion;
k)
statistische Angaben über die von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen und die gegebenenfalls angewendeten Sanktionen;
l)
Bemerkungen des Mitgliedstaats zur Durchführung des Programms.

(2) Für das Jahr 2006 enthält der Bericht eine Bewertung der Auswirkungen des Programms zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung auf die Tierhaltung und die Agrarwirtschaft der betreffenden Region.

(3) Die Mitteilungen und Berichte gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

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