Artikel 47 VO (EG) 2006/793

Mitteilungen

(1) Im Rahmen der besonderen Versorgungsregelungen übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das betreffende Quartal folgt, die folgenden für die Vormonate des betreffenden Kalenderjahres nach Erzeugnissen, KN-Codes und gegebenenfalls besonderen Verwendungszwecken aufgeschlüsselten Angaben, die zu diesem Zeitpunkt vorliegen:

a)
die je nach Herkunft aus einem Drittland oder der Gemeinschaft aufgeschlüsselten Mengen;
b)
die Höhe der Beihilfe sowie die je Erzeugnis tatsächlich gezahlten Beträge, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach besonderen Verwendungszwecken;
c)
die nicht in Anspruch genommenen Mengen der Lizenzen bzw. Bescheinigungen, aufgeschlüsselt nach Art der Lizenz bzw. Bescheinigung;
d)
die gegebenenfalls gemäß Artikel 16 wiederausgeführten bzw. weiterversandten Mengen sowie die Einheits- und Gesamtbeträge der wiedereingezogenen Beihilfen;
e)
die gegebenenfalls nach Verarbeitung gemäß Artikel 18 wiederausgeführten bzw. weiterversandten Mengen;
f)
die Übertragungen im Rahmen der Gesamtmenge für eine Erzeugnisgruppe und die Änderungen der Bedarfsvorausschätzungen innerhalb des Zeitraums;
g)
den verfügbaren Restbetrag und den Prozentsatz der Inanspruchnahme.

Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 werden auf der Grundlage der verwendeten Lizenzen bzw. Bescheinigungen übermittelt. Sie werden auf elektronischem Weg unter Verwendung der Formulare in Anhang VIIIb an die Kommission geschickt. Sollten die am letzten Tag des Monats Januar für das vergangene Kalenderjahr mitgeteilten Angaben nur vorläufig sein, so werden sie bei einer späteren Mitteilung, die die zuständigen Behörden der Kommission spätestens bis zum darauf folgenden 31. März übermitteln, durch die endgültigen Angaben ersetzt.

(2) Für die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Angaben:

a)
bis zum 31. März eines jeden Jahres die eingegangenen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr;
b)
bis zum 31. Juli die zulässigen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr.

(3) Die Mitteilungen gemäß diesem Artikel erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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