Artikel 46b VO (EG) 2006/793

Tierhaltung

(1) Für die Einfuhr männlicher Jungrinder der KN-Codes 01029005, 01029029 oder 01029049 mit Ursprung in Drittländern, die zur Mast in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira bestimmt sind, brauchen keine Zölle entrichtet zu werden, bis der örtliche Bestand an männlichen Jungrindern einen Umfang erreicht hat, bei dem die Aufrechterhaltung und Entwicklung der örtlichen Rindfleischerzeugung sichergestellt sind.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Einfuhrzollbefreiung gilt unter der Bedingung, dass die eingeführten Tiere mindestens 120 Tage lang in der Region in äußerster Randlage gemästet werden, die die Einfuhrlizenz erteilt hat.

(3) Die Befreiung von den Einfuhrzöllen erfolgt unter nachstehenden Bedingungen:

a)
Der Einführer oder Antragsteller erklärt zum Zeitpunkt der Ankunft der Tiere in den französischen überseeischen Departements oder in Madeira schriftlich, dass die Rinder dazu bestimmt sind, für einen Zeitraum vom 120 Tagen ab dem Tag ihrer Ankunft dort gemästet und anschließend dort verbraucht zu werden;
b)
der Einführer oder der Antragsteller verpflichtet sich zum Zeitpunkt der Ankunft der Tiere schriftlich, den zuständigen Behörden innerhalb eines Monats ab dem Ankunftstag mitzuteilen, in welchem Betrieb die Rinder gemästet werden;
c)
bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats wird eine Sicherheit geleistet hat, deren Höhe in Anhang VIIIa für die jeweiligen KN-Codes festgesetzt ist. Die Mast der eingeführten Tiere in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira während eines Zeitraums von mindestens 120 Tagen ab dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist eine Hauptpflicht im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1).

(4) Außer in Fällen höherer Gewalt wird die Sicherheit nach Absatz 3 Buchstabe c erst freigegeben, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass die Jungrinder

a)
in den Betrieben gemäß Absatz 3 Buchstabe b gemästet wurden;
b)
nicht vor Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurden oder
c)
vor Ablauf derselben Frist aus Gesundheitsgründen geschlachtet wurden oder infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.
d)
Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, nachdem dieser Nachweis erbracht wurde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.