Artikel 52 VO (EG) 2006/793
Kürzung der Vorschüsse
Werden die Angaben der Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß den Artikeln 47 und 48 unvollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, so kürzt die Kommission unbeschadet der allgemeinen Regeln im Rahmen der Haushaltsdisziplin die auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse für einen begrenzten Zeitraum um einen pauschalen Betrag.
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