Artikel 52a VO (EG) 2006/793
Übergangsbestimmungen
(1) Die zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 erlassenen Durchführungsbestimmungen, deren Gültigkeitsdauer über den 31. Dezember 2005 hinaus reicht, gelten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Zustimmung zu dem Gesamtprogramm gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 notifiziert hat.
(2) Die vorliegende Verordnung gilt für die Anträge, die aufgrund der für das Jahr 2006 erlassenen Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 eingereicht wurden und über die zum Zeitpunkt der Notifizierung gemäß Absatz 1 noch nicht entschieden worden ist oder die nach diesem Zeitpunkt eingereicht wurden.
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