Präambel VO (EG) 2006/793

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union(1), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Angesichts der mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 eingeführten Änderungen und der gesammelten Erfahrungen sollten die Verordnungen (EWG) Nr. 388/92(2), (EWG) Nr. 2174/92(3), (EWG) Nr. 2233/92(4), (EWG) Nr. 2234/92(5), (EWG) Nr. 2235/92(6), (EWG) Nr. 2039/93(7), (EWG) Nr. 2040/93(8), (EG) Nr. 1418/96(9), (EG) Nr. 2054/96(10), (EG) Nr. 20/2002(11), (EG) Nr. 1195/2002(12), (EG) Nr. 43/2003(13), (EG) Nr. 995/2003(14), (EG) Nr. 14/2004(15) und (EG) Nr. 188/2005(16) der Kommission zwecks Vereinfachung der Rechtsvorschriften aufgehoben und durch eine einzige Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 ersetzt werden.
(2)
Es sind die Durchführungsbestimmungen zur Erstellung und Änderung der Bedarfsvorausschätzung für die Erzeugnisse festzulegen, die unter die Sonderregelungen für die Versorgung fallen können.
(3)
Für bestimmte von den Einfuhrzöllen befreite Agrarerzeugnisse musste bisher schon eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden. Zur Vereinfachung der Verwaltung sollte die Einfuhrlizenz als Grundlage für die Befreiung von den Einfuhrzöllen verwendet werden.
(4)
Für andere, der Vorlage einer Einfuhrlizenz nicht unterliegende Agrarerzeugnisse ist eine Bescheinigung erforderlich, die als Grundlage für die Befreiung von den Einfuhrzöllen dienen soll. Hierzu muss das Formblatt für die Einfuhrlizenz, nachstehend „Freistellungsbescheinigung” genannt, verwendet werden.
(5)
Es sind die Modalitäten der Festsetzung der Beihilfen für die Versorgung mit Erzeugnissen aus der Gemeinschaft im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung festzulegen. Bei diesen Modalitäten ist den Mehrkosten der Versorgung Rechnung zu tragen, die den Regionen in äußerster Randlage durch ihre Abgelegenheit und Insellage entstehen, die diesen Regionen Kosten verursachen, die sie ernsthaft benachteiligen. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse aus der Gemeinschaft zu erhalten, müssen bei dieser Beihilfe die Ausfuhrpreise berücksichtigt werden.
(6)
Die Beihilferegelung für die Gemeinschaftserzeugnisse muss unter Zugrundelegung des Formblattes für die Einfuhrlizenz, nachstehend „Beihilfebescheinigung” genannt, verwaltet werden.
(7)
Zur Durchführung der Sonderregelungen für die Versorgung müssen bestimmte Vorschriften für die Erteilung der vorgenannten Bescheinigung eingeführt werden, die von den üblichen Vorschriften für Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(17) abweichen.
(8)
Mit der Verwaltung der Sonderregelungen für die Versorgung werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen soll sie insbesondere durch die Streichung der allgemeinen Verpflichtung, im Voraus eine Sicherheit zu leisten, und durch die rasche Zahlung bei Versorgung mit Erzeugnissen der Gemeinschaft das Verfahren der Lizenzerteilung beschleunigen. Zum anderen soll sie die ordnungsgemäße Anwendung und Überwachung der Maßnahmen gewährleisten und den Verwaltungsbehörden die nötigen Instrumente zur Verfügung stellen, damit sie sich vergewissern können, ob die Ziele der Regelung erreicht werden, d. h. insbesondere, ob eine gleichmäßige Versorgung mit bestimmten Agrarerzeugnissen sichergestellt ist und ob die durch die äußerste Randlage der betreffenden Regionen bedingte Situation mit der effektiven Weitergabe der Vergünstigungen bis zur Vermarktung der für den Endverbraucher bestimmten Erzeugnisse ausgeglichen wird.
(9)
Eines dieser Instrumente ist die Eintragung der Marktteilnehmer, die im Rahmen der Sonderregelungen für die Versorgung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, in ein Register. Diese Eintragung berechtigt zur Inanspruchnahme der Vergünstigungen der Regelungen, sofern die aus den gemeinschaftlichen und den nationalen Bestimmungen erwachsenden Verpflichtungen eingehalten werden. Der Antragsteller ist zu dieser Eintragung berechtigt, wenn er eine Reihe objektiver Bedingungen erfüllt, die zur Verwaltung der Regelungen erforderlich sind.
(10)
Die Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen müssen sicherstellen, dass der eingetragene Marktteilnehmer im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen eine Lizenz bzw. Bescheinigung für die Erzeugnisse und Mengen erhält, die Gegenstand seines auf eigene Rechnung durchgeführten Handelsgeschäfts sind; hierzu muss er die Dokumente vorlegen, die den Vorgang und die Berechtigung zum Lizenz- bzw. Bescheinigungsantrag bestätigen.
(11)
Voraussetzung für die Kontrolle der den Sonderregelungen unterliegenden Vorgänge sind unter anderem eine Gültigkeitsdauer der Lizenzen bzw. Bescheinigungen, die den Erfordernissen des Luft- oder Seetransports entspricht, die Verpflichtung zum Nachweis, dass die in der Lizenz bzw. Bescheinigung genannte Lieferung innerhalb kurzer Frist erfolgt ist, sowie das Verbot der Übertragung der Rechte und Pflichten des Inhabers der Lizenz bzw. Bescheinigung.
(12)
Die Vergünstigungen in Form einer Befreiung von den Einfuhrzöllen und in Form der Beihilfe für die Erzeugnisse der Gemeinschaft müssen sich auf die Produktionskosten und die Endverbraucherpreise auswirken. Deshalb sollte die tatsächliche Weitergabe der Vergünstigungen überprüft werden.
(13)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 dürfen die unter die Sonderregelungen für die Versorgung fallenden Erzeugnisse weder erneut in ein Drittland ausgeführt noch in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden. Die genannte Verordnung enthält jedoch eine begrenzte, je nach Gebiet unterschiedliche Zahl von Abweichungen von diesem Grundsatz. Es sind die Modalitäten festzulegen, die zur Anwendung dieser Abweichungen und zur Kontrolle ihrer Durchführung notwendig sind. Insbesondere sind die Mengen der Verarbeitungserzeugnisse, die traditionell ausgeführt oder versandt werden können, sowie die Mengen und die Bestimmung der Ausfuhren von vor Ort verarbeiteten Erzeugnissen festzulegen, um den regionalen Handel zu fördern.
(14)
Zum Schutz der Verbraucher und der wirtschaftlichen Interessen der Marktteilnehmer sind von den Sonderregelungen für die Versorgung diejenigen Erzeugnisse auszuschließen, die nicht spätestens beim ersten Inverkehrbringen von gesunder und handelsüblicher Qualität im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(18) sind; außerdem sind geeignete Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass diese Vorschrift nicht eingehalten wird.
(15)
Es empfiehlt sich, dass die zuständigen Behörden im Rahmen der für die Regionen in äußerster Randlage geltenden Partnerschaftsverfahren die zur Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Regelungen notwendigen Verwaltungsbestimmungen festlegen, die für die Anwendung und Kontrolle der Regelungen erforderlich sind. Um die ordnungsgemäße Kontrolle dieser Regelungen sicherzustellen, sollten außerdem die Vorschriften für die durchzuführenden Kontrollen festgelegt werden. Dementsprechend sind administrative Sanktionen festzulegen, die die vorschriftsmäßige Anwendung der eingeführten Verfahren sicherstellen.
(16)
Damit die Anwendung dieser Regelungen bewertet werden kann, ist vorzusehen, dass die zuständigen Behörden der Kommission in regelmäßigen Abständen entsprechende Mitteilungen machen.
(17)
Für jede Beihilferegelung sind der Inhalt der Anträge und die beizufügenden Unterlagen für die Überprüfung der Zulässigkeit der Anträge festzulegen.
(18)
Wenn Beihilfeanträge offensichtliche Irrtümer enthalten, sollte eine Berichtigung jederzeit möglich sein.
(19)
Die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Beihilfeanträge und die Änderung von Anträgen ist unerlässlich, damit die nationalen Verwaltungen wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Beihilfeanträge organisieren und vornehmen können. Daher sollte geregelt werden, innerhalb welcher Fristen verspätete Einreichungen von Anträgen zulässig sind. Um die Betriebsinhaber zur Einhaltung der Fristen anzuhalten, sollte außerdem bei verspäteten Anträgen eine Kürzung des Beihilfebetrags vorgenommen werden.
(20)
Die Betriebsinhaber sollten berechtigt sein, ihre Beihilfeanträge jederzeit ganz oder teilweise zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den Betriebsinhaber noch nicht über in dem Beihilfeantrag enthaltene Irrtümer unterrichtet bzw. ihm notifiziert hat, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle in dem zurückgezogenen Teil Fehler festgestellt wurden.
(21)
Die Einhaltung der Bestimmungen der im Rahmen des integrierten Systems verwalteten Beihilferegelungen muss wirksam überwacht werden. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung eines einheitlichen Überwachungsstandards in allen Mitgliedstaaten müssen die Kriterien und Methoden für die Durchführung von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die nach dieser Verordnung und die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollen gegebenenfalls gleichzeitig durchführen.
(22)
Der Mindestsatz der im Rahmen der verschiedenen Beihilferegelungen vor Ort zu kontrollierenden Betriebsinhaber muss festgesetzt werden.
(23)
Die Stichprobe des Mindestkontrollsatzes für die Vor-Ort-Kontrollen sollte teils auf der Grundlage einer Risikoanalyse, teils nach dem Zufallsprinzip gebildet werden. Die wesentlichen bei der Risikoanalyse zu berücksichtigenden Kriterien sind festzulegen.
(24)
Der Kontrollsatz sollte bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten im laufenden und im darauf folgenden Jahr erhöht werden, um eine ausreichende Sicherheit für die Richtigkeit der betreffenden Beihilfeanträge zu erhalten.
(25)
Im Interesse einer wirksamen Vor-Ort-Kontrolle muss das Personal, das die Kontrolle durchführt, über die Gründe für die Auswahl eines Betriebs für die Vor-Ort-Kontrolle unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten Aufzeichnungen über derartige Informationen führen.
(26)
Um es den einzelstaatlichen Behörden sowie den zuständigen gemeinschaftlichen Behörden zu ermöglichen, die Einzelheiten einer Vor-Ort-Kontrolle nachzuvollziehen, sollten detaillierte Angaben über die Vor-Ort-Kontrollen in einem Bericht festgehalten werden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter sollten das Protokoll unterzeichnen können. Bei Kontrollen durch Fernerkundung sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, dieses Recht nur in den Fällen einzuräumen, in denen sich bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten finden. Außerdem sollte unabhängig von der Art der Vor-Ort-Kontrollen im Falle der Feststellung von Unregelmäßigkeiten der Betriebsinhaber eine Kopie des Berichts erhalten.
(27)
Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen, sind geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen.
(28)
Mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und bestimmte Probleme in Fällen höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher und natürlicher Umstände sollten Kürzungen und Ausschlüsse festgelegt werden. Solche Kürzungen und Ausschlüsse sollten je nach Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit gestaffelt sein und bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen während eines bestimmten Zeitraums reichen.
(29)
Allgemein sollten Kürzungen und Ausschlüsse nicht angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Informationen übermittelt hat oder anderweitig nachweisen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(30)
Bei Betriebsinhabern, die den zuständigen einzelstaatlichen Behörden fehlerhafte Beihilfeanträge melden, sollten unabhängig von den Gründen für die Fehler keine Kürzungen und Ausschlüsse angewandt werden, es sei denn, dem Betriebsinhaber wurde bereits mitgeteilt, dass die zuständige Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle plant, oder die Behörde hat ihn bereits über Unregelmäßigkeiten in seinem Beihilfeantrag unterrichtet. Dies sollte auch für fehlerhafte Angaben in der elektronischen Datenbank gelten.
(31)
Müssen bei ein und demselben Betriebsinhaber mehrere Kürzungen vorgenommen werden, so sollten diese unabhängig voneinander und einzeln erfolgen. Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß dieser Verordnung sollten außerdem unbeschadet weiterer Sanktionen im Rahmen anderer gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewendet werden.
(32)
Ist ein Betriebsinhaber wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen im Rahmen der sektorspezifischen Vorschriften nachzukommen, so sollte er seinen Beihilfeanspruch nicht verlieren. Hierzu sollte festgelegt werden, welche Fälle die zuständigen Behörden als außergewöhnliche Umstände anerkennen können.
(33)
Um eine einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Voraussetzungen, unter denen sich der Betroffene auf diesen Grundsatz berufen kann, unbeschadet der Behandlung der betreffenden Ausgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses festgelegt werden.
(34)
Es sind die erforderlichen Durchführungsbestimmungen für die Einführung eines Bildzeichens festzulegen, mit dem der Bekanntheitsgrad und der Verbrauch spezifischer unbearbeiteter oder verarbeiteter landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage der Gemeinschaft gefördert werden sollen.
(35)
Die Berufsverbände der Regionen in äußerster Randlage müssen vorschlagen, unter welchen Bedingungen das Bildzeichen geführt werden darf, das heißt, sie erstellen ein Verzeichnis der unbearbeiteten oder verarbeiteten Agrarerzeugnisse, die das Bildzeichen führen dürfen, und legen die Qualitätsmerkmale sowie die entsprechenden Produktions- und Verpackungsvorschriften bzw. bei Verarbeitungserzeugnissen die Herstellungsverfahren fest. Es empfiehlt sich, klarzustellen, dass diese Vorschriften auf bestehenden Normen des gemeinschaftlichen Rechts oder — in Ermangelung dessen — des internationalen Rechts beruhen oder aber sich insbesondere auf traditionelle Anbau- und Herstellungsverfahren stützen.
(36)
Um die optimale Ausschöpfung dieses speziellen Förderinstruments zu gewährleisten, das den Erzeugern und Herstellern spezifischer Qualitätserzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage zur Verfügung steht, und um für eine einfachere und effizientere Verwaltung und Kontrolle zu sorgen, sollte das Recht, das Bildzeichen zu führen, den in diesen Regionen ansässigen Marktteilnehmern erteilt werden, die unmittelbar für die Produktion, die Verpackung im Hinblick auf die Vermarktung und die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse zuständig sind und sich verpflichten, bestimmte Vorschriften zu beachten.
(37)
Den für die betreffenden Regionen zuständigen Behörden obliegt es, die notwendigen zusätzlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die eingeführte Regelung ordnungsgemäß funktioniert und die eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden.
(38)
Der Kommission sollten die Auskünfte übermittelt werden, die notwendig sind, damit sie die Durchführungsbedingungen dieser Maßnahme in den verschiedenen Regionen in äußerster Randlage weitestgehend harmonisieren kann.
(39)
Zur Anwendung der Zollfreiheit bei der Einfuhr von Tabak auf die Kanarischen Inseln ist der Jahreszeitraum für die Berechnung der Höchstmenge von Tabakerzeugnissen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 festzulegen und der Begriff „Herstellung von Tabakwaren vor Ort” näher zu definieren. Um eine möglichst hohe Flexibilität zu bieten, sollte die Gesamtmenge an entripptem Rohtabak anhand eines Äquivalenzkoeffizienten für die Einfuhr anderer Erzeugnisse entsprechend dem Bedarf der örtlichen Industrie genutzt werden können.
(40)
Grundsätzlich sollten die Mitgliedstaaten alle weiteren Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen.
(41)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Maßnahmen mit, die sie gegebenenfalls zur Durchführung der Beihilferegelungen gemäß dieser Verordnung getroffen haben. Damit die Kommission eine wirksame Kontrolle gewährleisten kann, sollten ihr die Mitgliedstaaten regelmäßig statistische Daten über die Beihilferegelungen übermitteln.
(42)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 43 vom 19.2.1992, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1526/2001 (ABl. L 202 vom 27.7.2001, S. 6).

(3)

ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/95 (ABl. L 174 vom 26.7.1995, S. 27).

(4)

ABl. L 218 vom 1.8.1992, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/95.

(5)

ABl. L 218 vom 1.8.1992, S. 102. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1194/2002 (ABl. L 174 vom 4.7.2002, S. 9).

(6)

ABl. L 218 vom 1.8.1992, S. 105. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1742/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 18).

(7)

ABl. L 185 vom 28.7.1993, S. 9.

(8)

ABl. L 185 vom 28.7.1993, S. 10.

(9)

ABl. L 182 vom 23.7.1996, S. 9.

(10)

ABl. L 280 vom 31.10.1996, S. 1.

(11)

ABl. L 8 vom 11.1.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 127/2005 (ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 12).

(12)

ABl. L 174 vom 4.7.2002, S. 11.

(13)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2005 (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 34).

(14)

ABl. L 144 vom 12.6.2003, S. 3.

(15)

ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2022/2005 (ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 3).

(16)

ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 6.

(17)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(18)

ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

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