Artikel 1 VO (EG) 2006/817
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „technische Hilfe” jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;
- 2.
- „Gelder” finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
- a)
- Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen oder andere Zahlungsmittel;
- b)
- Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen;
- c)
- öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivatverträgen;
- d)
- Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;
- e)
- Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen;
- f)
- Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen;
- g)
- Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
- 3.
- „Einfrieren von Geldern” die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Beträge, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Geldmittel verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Mittel einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
- 4.
- „wirtschaftliche Ressourcen” Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
- 5.
- „Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen” die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen betrifft, sich aber nicht darauf beschränkt.
- 6.
- „Gebiet der Gemeinschaft” die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe von dessen Bestimmungen Anwendung findet.
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