Präambel VO (EG) 2006/817

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar(1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Angesichts der mangelnden Fortschritte im Hinblick auf eine Demokratisierung sowie der anhaltenden Verletzungen der Menschenrechte in Birma/Myanmar ergriff der Rat am 28. Oktober 1996 mit dem Gemeinsamen Standpunkt 1996/635/GASP(2) bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar. Die Maßnahmen wurden später durch den Gemeinsamen Standpunkt 2000/346/GASP(3) verlängert und geändert, durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/297/GASP(4) aufgehoben, dann durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/423/GASP(5) wiederaufgenommen, durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/730/GASP(6) verschärft, durch den Gemeinsamen Standpunkt 2005/149/GASP(7) geändert und durch den Gemeinsamen Standpunkt 2005/340/GASP(8) verlängert und geändert. Einige der gegen Birma/Myanmar verhängten restriktiven Maßnahmen wurden auf Gemeinschaftsebene mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000(9) umgesetzt.
(2)
Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Birma/Myanmar, die darin zum Ausdruck kommt,
(3)
Die im Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umfassen unter anderem ein Verbot der technischen Hilfe, der Bereitstellung von Finanzmitteln und der Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Mitgliedern der Regierung Birmas/Myanmars sowie mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie das Verbot, birmanischen Staatsunternehmen Finanzierungsdarlehen oder Kredite zu gewähren oder eine Beteiligung an ihnen zu erwerben oder auszuweiten.
(4)
Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des EG-Vertrags fallen, sind zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in sämtlichen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erforderlich, um die Maßnahmen umzusetzen, soweit die Gemeinschaft betroffen ist.
(5)
Aus Gründen der Klarheit sollte ein neuer Text angenommen werden, der alle einschlägigen Bestimmungen in der geänderten Fassung enthält und die Verordnung (EG) Nr. 798/2004 aufhebt und ersetzt.
(6)
Diese Verordnung sollte am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist—

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 77.

(2)

ABl. L 287 vom 8.11.1996, S. 1.

(3)

ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 1.

(4)

ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 36. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/907/GASP des Rates (ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 81).

(5)

ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 61. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2005/340/GASP (ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 88).

(6)

ABl. L 323 vom 26.10.2004, S. 17.

(7)

ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 37.

(8)

ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 88.

(9)

ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1263/2005 der Kommission (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 25).

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