Artikel 6 VO (EG) 2006/817
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder im Besitz der einzelnen Mitglieder der Regierung von Birma/Myanmar und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang III aufgeführt sind, befinden oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Förderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Transaktionen bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.
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