Artikel 7 VO (EG) 2006/817

(1) Die auf einer in Anhang II aufgeführten Internetseite genannten zuständigen Behörden können unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von in Anhang III aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;
b)
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtlicher Dienste dienen;
c)
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder
d)
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Die Mitgliedstaaten informieren die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

(2) Artikel 6 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden

i)
Zinsen oder sonstigen Erträge dieser Konten,
ii)
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden, ab dem diese Konten der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000, der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 oder der vorliegenden Verordnung unterliegen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Artikel 6 Absatz 1 fallen.

(3) Artikel 6 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Gemeinschaft nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

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