Artikel 8 VO (EG) 2006/817

(1) Unbeschadet der für die Berichterstattung, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)
den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten genannt sind, unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z.B. über die gemäß Artikel 6 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen unmittelbar oder über diese zuständigen Behörden der Kommission zu übermitteln;
b)
mit den zuständigen Behörden, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten genannt sind, bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Zusätzliche Informationen, die der Kommission unmittelbar zugehen, werden dem betroffenen Mitgliedstaat zugänglich gemacht.

(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

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