Artikel 9 VO (EG) 2006/817

(1) Folgendes ist untersagt:

a)
die Gewährung von Finanzierungsdarlehen oder Krediten an die in Anhang IV aufgeführten birmanischen Staatsunternehmen, einschließlich des Erwerbs von Anleihen, Kassenobligationen, Optionsscheinen oder Schuldverschreibungen, die von den genannten Unternehmen ausgegeben werden;
b)
der Erwerb oder die Erweiterung von Beteiligungen an den in Anhang IV aufgeführten birmanischen Staatsunternehmen einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter.

(2) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

(3) Das Verbot nach Absatz 1 ergeht unbeschadet der Erfüllung von Verträgen über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu handelsüblichen Zahlungsbedingungen und der üblichen ergänzenden Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Erfüllung solcher Verträge, wie Exportkreditversicherungen.

(4) Absatz 1 Buchstabe a gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 25. Oktober 2004 geschlossen wurden.

(5) Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b steht der Erweiterung einer Beteiligung an den in Anhang IV aufgeführten birmanischen Staatsunternehmen nicht entgegen, sofern die Erweiterung im Rahmen einer vor dem 25. Oktober 2004 mit dem betreffenden birmanischen Staatsunternehmen getroffenen Vereinbarung zwingend erfolgen muss. Die betreffende auf einer in Anhang II aufgeführten Internetseite genannte zuständige Behörde und die Kommission sind in Kenntnis zu setzen, bevor eine solche Transaktion erfolgt. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.