Artikel 11 VO (EG) 2006/842

Unbeschadet des einschlägigen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen und der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(1) können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von effizienten und innovativen Erzeugnissen und Geräten, die Alternativen zu Gasen mit hohem Treibhauspotenzial verwenden und die die Auswirkungen auf das Klima weiter verringern, fördern.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

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