Artikel 10 VO (EG) 2006/842

Überprüfung

(1) Auf der Grundlage von Fortschritten bei der Reduzierung oder Substitution fluorierter Treibhausgase in Klimaanlagen — außer in Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1) — und Kühlsystemen in Verkehrsmitteln überprüft die Kommission diese Verordnung und veröffentlicht spätestens zum 31. Dezember 2007 einen entsprechenden Bericht. Sie fügt diesem Bericht gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2008 Vorschläge für Rechtsvorschriften bei, und zwar auch für die Anwendung des Artikels 3 auf Klimaanlagen — außer in Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG — und Kühlsysteme in Verkehrsmitteln.

(2) Bis zum 4. Juli 2011 veröffentlicht die Kommission einen Bericht auf der Grundlage der Erfahrungen bei der Anwendung dieser Verordnung. Darin soll sie insbesondere

a)
die Auswirkungen der einschlägigen Bestimmungen auf die Emissionen und projizierten Emissionen fluorierter Treibhausgase beurteilen und ihre Kostenwirksamkeit untersuchen;
b)
unter Berücksichtigung künftiger Bewertungsberichte des IPCC beurteilen, ob weitere fluorierte Treibhausgase in Anhang I aufgenommen werden sollten;
c)
die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingerichteten Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme beurteilen;
d)
abschätzen, ob gemeinschaftliche Normen für die Überwachung der Emissionen fluorierter Treibhausgase aus Erzeugnissen und Einrichtungen — insbesondere in Bezug auf Schäume — erforderlich sind, einschließlich technischer Anforderungen für die Auslegung von Erzeugnissen und Einrichtungen;
e)
die Wirksamkeit der von den Betreibern gemäß Artikel 3 durchgeführten Reduzierungsmaßnahmen bewerten und abschätzen, ob höchstzulässige Leckagewerte für Anlagen festgelegt werden können;
f)
die Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 6 Absatz 1, insbesondere die 1-Tonnen-Grenze, einer Bewertung unterziehen und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen, damit die Einhaltung dieser Anforderungen in der Praxis verbessert wird, und prüfen, ob es nötig ist, von den zuständigen Behörden regelmäßig Berichte über geschätzte Emissionen auf der Grundlage repräsentativer Proben zu erhalten;
g)
abschätzen, ob es erforderlich ist, Beschreibungen der besten verfügbaren Technologien und besten Umweltpraktiken zur Verhinderung und Minimierung von Emissionen fluorierter Treibhausgase zu entwickeln und zu verbreiten;
h)
einen Überblick zur Entwicklung — sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf internationaler Ebene — des Standes der Technik geben, insbesondere in Bezug auf Schäume, gewonnene Erfahrungen, Umweltanforderungen und Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes;
i)
abschätzen, ob die Ersetzung von Schwefelhexafluorid bei Sandguss, Dauerformguss und Hochdruckguss technisch durchführbar und kosteneffizient ist, und gegebenenfalls eine Überprüfung des Artikels 8 Absatz 1 zum 1. Januar 2009 vorschlagen und die Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 1 bis zum 1. Januar 2010 im Lichte einer weiteren Bewertung der verfügbaren Alternativen überprüfen;
j)
abschätzen, ob die Aufnahme weiterer Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, in Anhang II unter Berücksichtigung der Energieeffizienz technisch durchführbar und kosteneffizient ist, und gegebenenfalls Vorschläge für eine entsprechende Ergänzung von Anhang II unterbreiten;
k)
beurteilen, ob Gemeinschaftsbestimmungen zum Treibhauspotenzial fluorierter Treibhausgase geändert werden sollten; bei Änderungen sollten die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sowie das Erfordernis, den Zeitrahmen für die industrielle Produktplanung zu beachten, berücksichtigt werden;
l)
beurteilen, ob im Lichte bestehender und neuer internationaler Verpflichtungen weiterer Handlungsbedarf für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bezüglich Treibhausgasemissionen besteht.

(3) Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Überprüfung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10).

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