Artikel 9 VO (EG) 2006/842
Inverkehrbringen
(1) Das Inverkehrbringen der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ist nach Maßgabe dieses Anhangs untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse und Einrichtungen, für die nachgewiesen wird, dass sie vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Verbots des Inverkehrbringens hergestellt worden sind.
(3)
- a)
- Hat ein Mitgliedstaat zum 31. Dezember 2005 einzelstaatliche Maßnahmen erlassen, die strenger als die des vorliegenden Artikels sind, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Geräten betreffen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder deren Funktionieren von diesen Gasen abhängt, so kann dieser Mitgliedstaat vorbehaltlich des Buchstabens b diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2012 beibehalten.
- b)
- Der betreffende Mitgliedstaat teilt die einzelstaatlichen Maßnahmen mit einer Begründung versehen der Kommission bis zum 4. Juli 2007 mit. Derartige Maßnahmen haben dem Vertrag zu entsprechen. Die Kommission übermittelt dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten Ausschuss einschlägige Informationen über solche Maßnahmen.
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