Artikel 8 VO (EG) 2006/842

Beschränkung der Verwendung

(1) Die Verwendung von Schwefelhexafluorid oder von Zubereitungen mit diesem Stoff für den Magnesiumdruckguss ist ab dem 1. Januar 2008 untersagt, es sei denn, die dabei verwendete Menge Schwefelhexafluorids liegt unter 850 kg jährlich.

(2) Die Verwendung von Schwefelhexafluorid oder von Zubereitungen mit diesem Stoff zum Füllen von Fahrzeugreifen ist ab dem 4. Juli 2007 untersagt.

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