Artikel 7 VO (EG) 2006/842

Kennzeichnung

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG(1) und der Richtlinie 1999/45/EG(2) in Bezug auf die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen dürfen die in Absatz 2 aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden, wenn nicht die chemischen Bezeichnungen der fluorierten Treibhausgase unter Verwendung der anerkannten Industrienomenklatur als Kennzeichnung angebracht sind. Diese Kennzeichnung enthält den deutlichen Hinweis, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase enthält, sowie deren Menge, wobei diese Angaben deutlich lesbar und unverwischbar auf dem Erzeugnis oder der Einrichtung in unmittelbarer Nähe der Wartungsstellen für das Befüllen oder die Rückgewinnung der fluorierten Treibhausgase oder auf dem Teil des Erzeugnisses oder der Einrichtung, der das fluorierte Treibhausgas enthält, angebracht sein müssen. Hermetisch geschlossene Systeme sind als solche zu kennzeichnen.

Die zusammen mit diesen Erzeugnissen mitgelieferten Bedienungsanleitungen enthalten Informationen über die fluorierten Treibhausgase, einschließlich ihres Treibhauspotenzials.

(2) Absatz 1 gilt für folgende Arten von Erzeugnissen und Einrichtungen:

a)
Kältegeräte und -anlagen, die perfluorierte Kohlenwasserstoffe oder Zubereitungen mit perfluorierten Kohlenwasserstoffen enthalten;
b)
Kältegeräte und -anlagen sowie Klimaanlagen und -geräte (außer solchen in Kraftfahrzeugen), Wärmepumpen, Brandschutzsysteme und Feuerlöscher, wenn der jeweilige Erzeugnis- oder Einrichtungstyp teilfluorierte Kohlenwasserstoffe oder Zubereitungen mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen enthält;
c)
Schaltanlagen, die Schwefelhexafluorid oder Zubereitungen mit Schwefelhexafluorid enthalten;
d)
alle Behälter für fluorierte Treibhausgase.

(3) Die Form der zu verwendenden Kennzeichnung wird nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Kennzeichnungsanforderungen zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten werden gegebenenfalls festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Bevor die Kommission dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten Ausschuss einen Vorschlag vorlegt, prüft sie, ob die Aufnahme zusätzlicher Umweltinformation einschließlich des Treibhauspotenzials in die Kennzeichnung erstrebenswert ist, wobei sie bestehende, für die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse und Geräte geltende Kennzeichnungsanforderungen gebührend berücksichtigt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1).

(2)

Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/8/EG der Kommission (ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 12).

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