Artikel 6 VO (EG) 2006/842

Berichterstattung

(1) Bis zum 31. März des Jahres 2008 und jedes folgenden Jahres übermittelt jeder Hersteller, Importeur und Exporteur von fluorierten Treibhausgasen der Kommission die nachstehenden Angaben zum vorhergehenden Kalenderjahr als Bericht und leitet die gleichen Angaben der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates zu:

a)
Jeder Hersteller, der jährlich mehr als eine Tonne fluorierter Treibhausgase produziert, teilt Folgendes mit:

seine Gesamtproduktion jedes fluorierten Treibhausgases in der Gemeinschaft unter Angabe der Hauptkategorien der Anwendungen (beispielsweise mobile Klimaanlagen, Kälteanlagen, Klimaanlagen, Schäume, Aerosole, elektrische Geräte, Halbleiterherstellung, Lösungsmittel und Brandschutz), für die die Stoffe voraussichtlich verwendet werden;

alle Mengen jedes fluorierten Treibhausgases, die er in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht hat;

alle Mengen jedes fluorierten Treibhausgases, das recycelt, aufgearbeitet oder zerstört wurde.

b)
Jeder Importeur, der jährlich mehr als eine Tonne fluorierter Treibhausgase einführt — einschließlich der Hersteller, die auch importieren — teilt Folgendes mit:

die gesamte Menge jedes fluorierten Treibhausgases, die er in die Gemeinschaft eingeführt oder dort in Verkehr gebracht hat, unter getrennter Angabe der Hauptkategorie der Anwendungen (beispielsweise mobile Klimaanlagen, Kälteanlagen, Klimaanlagen, Schäume, Aerosole, elektrische Geräte, Halbleiterherstellung), für die die Stoffe voraussichtlich verwendet werden;

alle Mengen jedes gebrauchten fluorierten Treibhausgases, die er zum Zwecke des Recyclings, der Aufarbeitung oder der Zerstörung eingeführt hat.

c)
Jeder Exporteur, der jährlich mehr als eine Tonne fluorierter Treibhausgase ausführt — einschließlich der Hersteller, die auch exportieren — teilt Folgendes mit:

die Mengen jedes fluorierten Treibhausgases, die er aus der Gemeinschaft ausgeführt hat;

alle Mengen jedes gebrauchten fluorierten Treibhausgases, die er zum Zwecke des Recyclings, der Aufarbeitung oder der Zerstörung ausgeführt hat.

(2) Die Kommission legt die Form der in Absatz 1 genannten Berichte bis zum 4. Juli 2007 nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren fest.

(3) Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der ihr übermittelten Informationen zu schützen.

(4) Die Mitgliedstaaten legen Berichterstattungssysteme für die in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Sektoren mit dem Ziel fest, im Rahmen des Möglichen Emissionsdaten zu gewinnen.

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