Artikel 13 VO (EG) 2006/842
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften über die Sanktionen bis zum 4. Juli 2008 mit und teilen ihr danach unverzüglich etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften mit.
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