Artikel 14 VO (EG) 2006/842

Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten verstärkte Schutzmaßnahmen nach den in Artikel 95 des Vertrags genannten Verfahren bezüglich der Artikel 7, 8 und 9 dieser Verordnung und nach den in Artikel 176 des Vertrags genannten Verfahren bezüglich anderer Artikel dieser Verordnung beibehalten oder ergreifen.

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