Artikel 1 VO (EG) 2006/847

(1) Für Gemeinschaftseinfuhren von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch aus Thunfischen, echtem Bonito und anderen Fischen der Euthynnus-Arten, andere als ganz oder in Stücken, des KN-Codes 16042070 wird ein jährliches Zollkontingent von 2558 Tonnen eröffnet, für das Zollfreiheit gilt.

(2) Für Unionseinfuhren von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch aus Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor, andere als ganz oder in Stücken, des KN-Codes 16042050 wird ein jährliches Zollkontingent von 1054 Tonnen eröffnet, für das Zollfreiheit gilt.

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