Artikel 2 VO (EG) 2006/847
Die in Artikel 1 festgelegten Zollkontingente werden wie folgt aufgeteilt:
- 1.
- 1816 Tonnen des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zollkontingents über 2558 Tonnen sind unter der laufenden Nr. 09.0704 für Einfuhren mit Ursprung in Thailand vorgesehen, die übrige Menge, d. h. 742 Tonnen, sind unter der laufenden Nr. 09.0705 für Einfuhren mit Ursprung in allen Drittländern mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs vorgesehen.
- 2.
- 423 Tonnen des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zollkontingents von 1054 Tonnen sind unter der laufenden Nr. 09.0706 für Einfuhren mit Ursprung in Thailand vorgesehen, die übrige Menge, d. h. 631 Tonnen, sind unter der laufenden Nr. 09.0707 für Einfuhren mit Ursprung in allen Drittländern mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs vorgesehen.
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