Artikel 1 VO (EG) 2006/85

1. Auf die Einfuhren von gezüchtetem (anderem als wilden) Lachs, auch filetiert, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes ex03021200, ex03031100, ex03031900, ex03032200, ex03041013 und ex03042013 (nachstehend „Zuchtlachs” genannt) mit Ursprung in Norwegen wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Für Rückgrat vom Lachs — bestehend aus einem zum Teil mit Fleischresten bedeckten Fischknochen — das ein essbares Nebenerzeugnis der Fischwirtschaft ist und unter den KN-Codes ex03021200, ex03031100, ex03031900, ex03032200 eingereiht wird, gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht, sofern der Gewichtsanteil der sich am Rückgrat befindenden Fleischreste nicht mehr als 40 % des Gewichts des Rückgrats vom Lachs beträgt.

(2) Der endgültige Antidumpingzoll gilt nicht für die Einfuhren von Wildlachs. Für die Zwecke dieser Verordnung ist Wildlachs Lachs, für den die interessierten Parteien anhand aller zweckdienlichen Unterlagen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wird, den Nachweis erbringen, dass er im Falle von Atlantischem oder Pazifischem Lachs auf See und im Falle von Donaulachs in Flüssen gefangen wurde.

(3) Der endgültige Antidumpingzoll für Nordlaks Oppdrett AS beträgt:

Unternehmen Endgültiger Zoll TARIC-Zusatzcode
Nordlaks Oppdrett AS, Boks 224, 8455 Stokmarknes, Norwegen 0,0 % A707

(4) Für alle übrigen Unternehmen (TARIC-Zusatzcode A999) entspricht der endgültige Antidumpingzoll der Differenz zwischen dem in Absatz 5 festgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wenn letzterer niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis. Wenn der Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft dem jeweiligen, in Absatz 5 festgelegten Mindesteinfuhrpreis entspricht oder diesen übersteigt, werden keine Zölle vereinnahmt.

(5) Für die Zwecke von Absatz 4 gelten die in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle genannten Mindesteinfuhrpreise. Ergibt eine nach der Einfuhr durchgeführte Überprüfung, dass der von dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft (nachstehend „Nacheinfuhrpreis” genannt) niedriger ist als der in der Zollanmeldung angegebene Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, und dass der Nacheinfuhrpreis niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis, so gelten die in der dritten Spalte der nachstehenden Tabelle genannten spezifischen Antidumpingzölle, außer wenn die Anwendung des in der dritten Spalte genannten spezifischen Zolls zuzüglich des Nacheinfuhrpreises zu einem Betrag führt (tatsächlich gezahlter Preis zuzüglich spezifischer Zoll), der unter dem in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle genannten Mindesteinfuhrpreis liegt. Ist dies der Fall, so entspricht die Höhe des Zolls der Differenz zwischen dem in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle genannten Mindesteinfuhrpreis und dem Nacheinfuhrpreis. Im Falle einer rückwirkenden Erhebung wird der spezifische Zoll abzüglich aller bereits entrichteten Antidumpingzölle auf der Grundlage des Mindesteinfuhrpreises vereinnahmt.

Aufmachung des Zuchtlachses Mindesteinfuhrpreis in EUR/kg Nettogewicht Spezifischer Zoll in EUR/kg Nettogewicht TARIC-Code
Ganzer Fisch, frisch, gekühlt oder gefroren 2,80 0,40 0302120012, 0302120033, 0302120093, 0303110093, 0303190093, 0303220012, 0303220083
Ausgenommen, mit Kopf, frisch, gekühlt oder gefroren 3,11 0,45 0302120013, 0302120034, 0302120094, 0303110094, 0303190094, 0303220013, 0303220084
Sonstige (einschließlich ausgenommen, ohne Kopf), frisch, gekühlt oder gefroren 3,49 0,50 0302120015, 0302120036, 0302120096, 0303110018, 0303110096, 0303190018, 0303190096, 0303220015, 0303220086
Ganzfischfilets und Stücke von Filets mit einem Gewicht von mehr als 300 g/Filet, frisch, gekühlt oder gefroren, mit Haut 5,01 0,73 0304101313, 0304101394, 0304201313, 0304201394
Ganzfischfilets und Stücke von Filets mit einem Gewicht von mehr als 300 g/Filet, frisch, gekühlt oder gefroren, ohne Haut 6,40 0,93 0304101314, 0304101395, 0304201314, 0304201395
Andere Ganzfischfilets und Stücke von Filets mit einem Gewicht von 300 g/Filet oder weniger, frisch, gekühlt oder gefroren 7,73 1,12 0304101315, 0304101396, 0304201315, 0304201396

(6) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der Absätze 4 und 5 berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(7) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

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