Artikel 2 VO (EG) 2006/85
Die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1010/2005 geleisteten Sicherheiten für die mit der Verordnung (EG) Nr. 628/2005 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lachs mit Ursprung in Norwegen werden freigegeben.
Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1010/2005 auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen, werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen endgültig vereinnahmt:
- a)
- Die den endgültigen Zollsatz übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.
- b)
- Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden die Sicherheitsleistungen nur bis zur Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.
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