Artikel 2 VO (EG) 2006/85

Die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1010/2005 geleisteten Sicherheiten für die mit der Verordnung (EG) Nr. 628/2005 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lachs mit Ursprung in Norwegen werden freigegeben.

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1010/2005 auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen, werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen endgültig vereinnahmt:

a)
Die den endgültigen Zollsatz übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.
b)
Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden die Sicherheitsleistungen nur bis zur Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.

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