Artikel 21 VO (EG) 2006/861
Entscheidung der Kommission
(1) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Fischereiüberwachungsprogramme ergehen jährlich Entscheidungen über die finanzielle Beteiligung der Union an den nationalen Programmen nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Verfahren.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Entscheidungen wird den Maßnahmen Priorität eingeräumt, die am besten geeignet sind, die Effizienz der Fischereiüberwachung und -kontrolle zu steigern; in diesem Zusammenhang werden auch die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung bereits genehmigter Programme berücksichtigt.
(3) In den Entscheidungen nach Absatz 1 wird Folgendes festgesetzt:
- a)
- der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat für die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a zu gewährenden finanziellen Beteiligung;
- b)
- der Beteiligungssatz;
- c)
- etwaige Bedingungen für die Gewährung der finanziellen Beteiligung aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften.
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