Artikel 20 VO (EG) 2006/861
Programmplanung
(1) Die Anträge der Mitgliedstaaten auf die Inanspruchnahme der finanziellen Unterstützung der Union sind bei der Kommission bis zum 15. November des Jahres zu stellen, das dem betreffenden Durchführungsjahr vorangeht.
Diesen Anträgen ist ein jährliches Fischereiüberwachungsprogramm mit folgenden Angaben beizufügen:
- a)
- Ziele des jährlichen Fischereiüberwachungsprogramms;
- b)
- geplantes verfügbares Personal;
- c)
- geplante verfügbare Finanzmittel;
- d)
- geplante verfügbare Anzahl Schiffe und Luftfahrzeuge;
- e)
- Liste der Vorhaben, für die eine finanzielle Beteiligung beantragt wird;
- f)
- veranschlagte Gesamtausgaben für die Durchführung dieser Vorhaben;
- g)
- Zeitplan für die Durchführung jedes in dem jährlichen Fischereiüberwachungsprogramm genannten Vorhabens;
- h)
- Liste der Indikatoren, die für die Bewertung der Wirksamkeit des jährlichen Fischereiüberwachungsprogramms herangezogen werden.
(2) In dem jährlichen Fischereiüberwachungsprogramm wird für jedes Vorhaben aufgeführt, auf welche Maßnahme gemäß Artikel 8 Buchstabe a es sich bezieht und welche Ziele das Vorhaben verfolgt sowie eine genaue Beschreibung des Vorhabens, unter anderem unter Angabe des Eigners, des Standorts, der geschätzten Kosten, des Zeitplans für die Durchführung des Vorhabens und des einzuhaltenden Verfahrens für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Wird ein Vorhaben von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam ausgeführt, enthält das jährliche Fischereiüberwachungsprogramm zudem eine Liste der am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten, die geschätzten Gesamtkosten für das Vorhaben sowie die geschätzten Kosten pro Mitgliedstaat.
(3) Für Schiffe und Luftfahrzeuge ist in dem Fischereiüberwachungsprogramm außerdem Folgendes anzugeben:
- a)
- der Umfang, in dem sie von den zuständigen Behörden für Kontrollzwecke eingesetzt werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil an ihrem jährlichen Gesamteinsatz;
- b)
- voraussichtliche Anzahl Stunden oder Tage, die sie im Verlauf eines Jahres für Fischereikontrollen eingesetzt werden, und das in den Mitgliedstaaten eingeführte System, mit dem die Kommission und der Rechnungshof ihren effizienten Einsatz zu Kontrollzwecken prüfen können;
- c)
- bei Modernisierungsarbeiten die Lebensdauer.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln, sowohl elektronisch als auch in Papierform, die in den Absätzen 1, 2 und 3 geforderten Angaben unter Verwendung des elektronischen Formulars, das ihnen von der Kommission zugeschickt wurde.
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