Artikel 19 VO (EG) 2006/861

Einleitende Bestimmung

Die finanzielle Beteiligung der Union an den nationalen Programmen, die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen für die GFP beschlossen werden, wird nach dem in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren gewährt.

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