Artikel 18 VO (EG) 2006/861
Finanzierungssätze für die Reise- und Hotelkosten von BAFA-Mitgliedern
(1) Bei den finanziellen Maßnahmen der Union gemäß Artikel 12 Buchstaben a und b ermittelt sich der Finanzierungssatz nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels.
(2) Jeder repräsentativen Organisation, die Mitglied der BAFA-Plenarsitzung ist, wird im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung mit der Kommission anteilig zur Zahl der Anspruchsberechtigten in der BAFA-Plenarsitzung und nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel ein Ziehungsrecht zugeteilt.
(3) Das bereitgestellte Ziehungsrecht sowie die durchschnittlichen Reisekosten je Mitglied der betreffenden repräsentativen Organisation bestimmen die Anzahl der Dienstreisen, deren Kosten jede Organisation im Hinblick auf vorbereitende Sitzungen eigenverantwortlich übernehmen kann. Im Rahmen der Gesamtobergrenze des zugeteilten Ziehungsrechts werden von jeder repräsentativen Organisation 20 % der tatsächlichen zuschussfähigen Ausgaben als Entschädigung für ihre Logistik- und Verwaltungskosten, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Organisation der vorbereitenden Sitzungen stehen, pauschal einbehalten.
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