Artikel 17 VO (EG) 2006/861
Kofinanzierungssätze im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung zusätzlicher Daten
Bei den finanziellen Maßnahmen der Union gemäß Artikel 10 beträgt der Kofinanzierungssatz höchstens 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bei Maßnahmen, die auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hin durchgeführt werden. Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen, deren nationale Buchungsvorschriften eine Erfassung nach Grenzkosten vorsehen, können Vorschläge unterbreiten, bei denen die Beteiligung bis zu 100 % der für das jeweilige Vorhaben veranschlagten Grenzkosten abdeckt.
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