Artikel 16 VO (EG) 2006/861

Kofinanzierungssätze im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Basisdaten

Bei den finanziellen Maßnahmen der Union gemäß Artikel 9 beträgt der Kofinanzierungssatz höchstens 50 % der erstattungsfähigen öffentlichen Ausgaben für die Durchführung eines Programms gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008.

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