Artikel 15 VO (EG) 2006/861
Kofinanzierungssätze im Bereich der Überwachungs- und Kontrollregelungen
Bei den finanziellen Maßnahmen der Union gemäß Artikel 8 Buchstabe a beträgt der Kofinanzierungssatz höchstens 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben. Die Kommission kann jedoch für die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer i, mit Ausnahme der Anschaffung von Schiffen und Luftfahrzeugen, sowie Ziffern iii und v einen höheren Beteiligungssatz als 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben beschließen.
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