Artikel 14 VO (EG) 2006/861

Technische Hilfe

Die finanziellen Maßnahmen der Union können sich auch auf Ausgaben im Zusammenhang mit Tätigkeiten für Vorbereitung, Follow-up, Überwachung, Audit und Evaluierung erstrecken, die zur Durchführung und Bewertung der Maßnahmen im Geltungsbereich dieser Verordnung und zur Erreichung ihrer Ziele notwendig sind, z.B. Studien, Sitzungen, Sachverständige, Informationen, Aktivitäten zur Sensibilisierung, Schulung und Veröffentlichung sowie Ausgaben für Informationstechnologie einschließlich Computernetzwerken für den Informationsaustausch; übernommen werden können ferner Ausgaben für Zeitbedienstete und andere der Kommission gegebenenfalls entstehende Ausgaben für administrative oder technische Hilfe.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.