Artikel 14 VO (EG) 2006/861
Technische Hilfe
Die finanziellen Maßnahmen der Union können sich auch auf Ausgaben im Zusammenhang mit Tätigkeiten für Vorbereitung, Follow-up, Überwachung, Audit und Evaluierung erstrecken, die zur Durchführung und Bewertung der Maßnahmen im Geltungsbereich dieser Verordnung und zur Erreichung ihrer Ziele notwendig sind, z.B. Studien, Sitzungen, Sachverständige, Informationen, Aktivitäten zur Sensibilisierung, Schulung und Veröffentlichung sowie Ausgaben für Informationstechnologie einschließlich Computernetzwerken für den Informationsaustausch; übernommen werden können ferner Ausgaben für Zeitbedienstete und andere der Kommission gegebenenfalls entstehende Ausgaben für administrative oder technische Hilfe.
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