Artikel 13 VO (EG) 2006/861

Maßnahmen im Bereich der internationalen Beziehungen

(1) Im Bereich der internationalen Beziehungen kommen für finanzielle Maßnahmen der Union folgende Ausgaben in Betracht:

a)
Ausgaben für Fischereiabkommen und partnerschaftliche Fischereiabkommen, die die Union mit Drittländern ausgehandelt hat oder auszuhandeln oder zu erneuern beabsichtigt;
b)
Pflichtbeiträge der Union zum Haushalt internationaler Organisationen;
c)
Ausgaben aufgrund der Mitgliedschaft der Union in und freiwillige Beiträge zu den Organisationen der Vereinten Nationen sowie Ausgaben aufgrund der Mitgliedschaft der Union in und freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet des Seerechts tätig sind;
d)
freiwillige Finanzbeiträge zu den Vorarbeiten für neue internationale Organisationen oder Verträge, die für die Union von Interesse sind;
e)
freiwillige finanzielle Beteiligung an den Arbeiten oder Programmen internationaler Organisationen, die für die Union von besonderem Interesse sind;
f)
finanzielle Beteiligung an Maßnahmen (Arbeitssitzungen, informelle Sitzungen oder außerordentliche Sitzungen der Vertragsparteien), die der Förderung der Interessen der Union in internationalen Organisationen dienen und die Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Partnern in diesen Organisationen intensivieren. Hierbei werden auch die Kosten für die Teilnahme der Vertreter von Drittländern an den Verhandlungen und Sitzungen im Rahmen der internationalen Gremien und Organisationen übernommen, sofern ihre Anwesenheit im Interesse der Union notwendig ist.

(2) Die gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b finanzierten Maßnahmen werden insbesondere auf der Grundlage der Verordnungen und Beschlüsse über den Abschluss von Fischereiabkommen und/oder -protokollen zwischen der Union und Drittländern sowie auf der Grundlage der Verordnungen und Beschlüsse über die Unterzeichnung von Übereinkommen über die internationalen Fischereiorganisationen durch die Union durchgeführt.

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