Artikel 12 VO (EG) 2006/861
Maßnahmen im Bereich der Durchführung
Im Bereich der Durchführung kommen für finanzielle Maßnahmen der Union folgende Ausgaben in Betracht:
- a)
- Reise- und Hotelkosten von Mitgliedern der im BAFA vertretenen Organisationen im Zusammenhang mit vorbereitenden Sitzungen, die BAFA-Sitzungen vorangehen, sowie Übersetzungs-, Dolmetsch- und Saalmietkosten für diese vorbereitenden Sitzungen;
- b)
- Kosten für die Teilnahme der jeweiligen BAFA-Vertreter, die dazu ernannt wurden, die BAFA in den Sitzungen der Regionalbeiräte, des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) zu vertreten;
- c)
- laufende Kosten der Regionalbeiräte gemäß dem Beschluss 2004/585/EG;
- d)
-
Kosten für die Erläuterung der Ziele und Maßnahmen der GFP, insbesondere der Vorschläge der Kommission, und für die Weiterleitung einschlägiger Informationen auf diesem Gebiet an die Fischereiwirtschaft und andere beteiligte Gruppen auf Initiative der Kommission, einschließlich folgender Aktionen:
- i)
- Herstellung und Verbreitung von Dokumentationsmaterial, das auf die spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Gruppen zugeschnitten ist (Druckwerke, audiovisuelles und elektronisches Material);
- ii)
- möglichst umfangreicher Zugang zu unterstützendem Daten- und Erläuterungsmaterial, vor allem über die Vorschläge der Kommission, durch den Ausbau der Websites der zuständigen Dienststellen der Kommission und die Herausgabe einer periodischen Veröffentlichung sowie Informations- und Schulungsseminare für Meinungsmultiplikatoren.
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