Artikel 11 VO (EG) 2006/861

Maßnahmen im Bereich der wissenschaftlichen Gutachten

Im Bereich der wissenschaftlichen Gutachten kommen für finanzielle Maßnahmen der Union folgende Ausgaben in Betracht:

a)
Ausgaben für Partnerschaftsverträge mit nationalen Forschungsinstituten oder internationalen Einrichtungen, die für die Bestandsabschätzung zuständig sind, über die Bereitstellung von wissenschaftlichen Gutachten und Daten;
b)
Ausgaben für Verwaltungsvereinbarungen mit der Gemeinsamen Forschungsstelle oder mit anderen beratenden Gremien der Union über die Wahrnehmung der Sekretariatsgeschäfte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) und die Voranalyse und Aufbereitung der Daten für die Bewertung des Zustands der Fischereiressourcen;
c)
Vergütungen an die Mitglieder des STECF und/oder die vom STECF geladenen Sachverständigen für ihre Teilnahme und Arbeit in den Arbeitsgruppen und Plenarsitzungen;
d)
Vergütungen an unabhängige Sachverständige, die für die Kommission wissenschaftliche Gutachten erstellen, oder für die Schulung von Verwaltungsbeamten oder Interessenvertretern in Bezug auf die Auslegung der wissenschaftlichen Gutachten;
e)
Beiträge zu internationalen Einrichtungen, die für die Bewertung der Fischbestände zuständig sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.