Artikel 11 VO (EG) 2006/861
Maßnahmen im Bereich der wissenschaftlichen Gutachten
Im Bereich der wissenschaftlichen Gutachten kommen für finanzielle Maßnahmen der Union folgende Ausgaben in Betracht:
- a)
- Ausgaben für Partnerschaftsverträge mit nationalen Forschungsinstituten oder internationalen Einrichtungen, die für die Bestandsabschätzung zuständig sind, über die Bereitstellung von wissenschaftlichen Gutachten und Daten;
- b)
- Ausgaben für Verwaltungsvereinbarungen mit der Gemeinsamen Forschungsstelle oder mit anderen beratenden Gremien der Union über die Wahrnehmung der Sekretariatsgeschäfte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) und die Voranalyse und Aufbereitung der Daten für die Bewertung des Zustands der Fischereiressourcen;
- c)
- Vergütungen an die Mitglieder des STECF und/oder die vom STECF geladenen Sachverständigen für ihre Teilnahme und Arbeit in den Arbeitsgruppen und Plenarsitzungen;
- d)
- Vergütungen an unabhängige Sachverständige, die für die Kommission wissenschaftliche Gutachten erstellen, oder für die Schulung von Verwaltungsbeamten oder Interessenvertretern in Bezug auf die Auslegung der wissenschaftlichen Gutachten;
- e)
- Beiträge zu internationalen Einrichtungen, die für die Bewertung der Fischbestände zuständig sind.
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