Artikel 10 VO (EG) 2006/861
Maßnahmen im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung zusätzlicher Daten
(1) Im Bereich der Erhebung von zusätzlichen Daten kann die Kommission Studien und Pilotvorhaben durchführen.Für die finanzielle Unterstützung der Union kommen dabei die folgenden Tätigkeiten in Betracht:
- a)
- methodologische Studien und Vorhaben zur Optimierung und Standardisierung der Erhebungsmethoden für Daten, die für wissenschaftliche Gutachten benötigt werden;
- b)
- Versuchsvorhaben zur Datenerhebung, insbesondere in den Bereichen Aquakultur, Beziehung von Fischerei und Aquakultur zur Umwelt sowie Bedeutung des Sektors Fischerei und Aquakultur für die Schaffung von Arbeitsplätzen;
- c)
- wirtschaftliche und bioökonomische Analysen und Simulationen in Verbindung mit den geplanten Entscheidungen im Rahmen der GFP, einschließlich der Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne, und zur Abschätzung ihrer Folgen;
- d)
- Selektivität der Fischereitätigkeit, auch infolge der Art des Fanggeräts und der Fangtechniken, sowie Untersuchung der Beziehung zwischen Fangkapazitäten, Fischereiaufwand und fischereilicher Sterblichkeit;
- e)
- bessere Umsetzung der GFP, insbesondere im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis;
- f)
- Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich der Beziehungen zwischen Fischfang und Aquakultur und den aquatischen Ökosystemen.
(2) Die Finanzierung aller gemäß Absatz 1 durchgeführten Studien und Pilotvorhaben darf 15 % der jährlich bewilligten Gesamtmittel für die im Rahmen des Artikels 9 und des vorliegenden Artikels finanzierten Maßnahmen nicht übersteigen.
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